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   BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03   

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BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03 (https://dejure.org/2003,4061)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2003 - 2 BvR 345/03 (https://dejure.org/2003,4061)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 2 BvR 345/03 (https://dejure.org/2003,4061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer allgemeinen Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen und Sicherungsverwahrten in einer Justizvollzugsanstalt; Einschränkung des grundrechtlich geschützten Briefgeheimnisses und Postgeheimnisses im Strafvollzug; Einschränkungen des Briefgeheimnis auf ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; StVollzG § 29 Abs. 3; ; StVollzG § 130; ; GG Art. 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 10 Abs. 1; StVollzG § 29 Abs. 3 § 130
    Allgemeine Überwachung des Schriftwechsels in einer Justizvollzugsanstalt mit höchster Sicherheitsstufe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 78
  • NStZ 2004, 225
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97

    Art und Weise der Briefübergabe bei Strafgefangenen im Blick auf GG Art 10 Abs 1

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird durch § 29 Abs. 3 StVollzG, der nach § 130 StVollzG auch für den Maßregelvollzug gilt, in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfGE 33, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 u. a. -, JURIS).

    § 29 Abs. 3 StVollzG muss allerdings seinerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 u. a. - , JURIS; BVerfGE 67, 157 ).

  • OLG Frankfurt, 24.01.1978 - 3 Ws 653/77
    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen oder Sicherungsverwahrten festgestellt werden (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1981 - 2 BvR 1102/80 - im Ergebnis ebenso: OLG Hamburg, ZfStrVO 1991, S. 185; OLG Hamm, NStZ 1981, S. 368; OLG Frankfurt/Main, NStZ 1994, S. 377 Nr. 14 und NJW 1979, S. 2525 mit Anmerkung von Haß; OLG Zweibrücken, NStZ 1985, S. 236; KG Berlin, NStZ 1981, S. 368; Schwind, in: Schwind/Böhm , StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 29, Rn. 6; a. A. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 29, Rn. 3; Joester/Wegner, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 29, Rn. 2).

    Wie die Gerichte detailliert und nachvollziehbar darlegen, eignen sich gerade auch vermeintliche Schreiben von und an Behörden, um einen solchen Missbrauch zu tarnen (siehe im Einzelnen OLG Hamburg, ZfStrVO 1991, S. 185; OLG Hamm, NStZ 1981, S. 368; OLG Frankfurt/Main, NStZ 1994, S. 377 Nr. 14; vgl. außerdem OLG Frankfurt/Main, NJW 1979, S. 2525, mit Anmerkung von Haß).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) wird durch § 29 Abs. 3 StVollzG, der nach § 130 StVollzG auch für den Maßregelvollzug gilt, in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfGE 33, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 u. a. -, JURIS).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    § 29 Abs. 3 StVollzG muss allerdings seinerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 u. a. - , JURIS; BVerfGE 67, 157 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts lässt verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die in erster Linie Sache der Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ), nicht erkennen.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 ; 84, 203 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 02.06.1981 - 2 BvR 1102/80

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Überwachung des Schriftverkehrs des

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 345/03
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen oder Sicherungsverwahrten festgestellt werden (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1981 - 2 BvR 1102/80 - im Ergebnis ebenso: OLG Hamburg, ZfStrVO 1991, S. 185; OLG Hamm, NStZ 1981, S. 368; OLG Frankfurt/Main, NStZ 1994, S. 377 Nr. 14 und NJW 1979, S. 2525 mit Anmerkung von Haß; OLG Zweibrücken, NStZ 1985, S. 236; KG Berlin, NStZ 1981, S. 368; Schwind, in: Schwind/Böhm , StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 29, Rn. 6; a. A. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 29, Rn. 3; Joester/Wegner, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 29, Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 08.01.1985 - 1 Vollz (Ws) 32/84

    Sicherheit und Ordnung; Anstalt; Anstaltsleiter; Briefe; Kontrolle; Empfänger;

  • BayObLG, 31.08.2021 - 204 StObWs 122/21
    Hierbei handelt es sich gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG um eine zulässige gesetzliche Einschränkung des grundrechtlich geschützten Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG ) hinsichtlich des gesamten Schriftverkehrs des Gefangenen (vgl. zu § 29 StVollzG BVerfG, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 26.7.2006 - 1 Vollz (Ws) 481/06, juris Rn. 12; Haß, NJW 1979, 2527 ).

    Die Norm muss allerdings ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (BVerfG, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 4).

    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch nicht, eine Überwachung des Schriftwechsels davon abhängig zu machen, dass besondere Gründe für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerade in der Person des jeweils betroffenen Gefangenen festgestellt werden (BVerfG, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 5).

    Denn wenn zum Schutz gewichtiger Belange, die Eingriffe in ein Grundrecht rechtfertigen können, Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung nicht geeignet sind, kann auch eine regelhafte Einschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 6).

    Deshalb können auch anstaltsbezogene Gründe, wie z.B. ein besonderes Sicherheitsbedürfnis der Anstalt eine generelle Postkontrolle rechtfertigen (vgl. BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 31.7.2013 - 2 Ws 300/13 Vollz, OLGSt StVollzG § 29 Nr. 3, juris Rn. 12; OLG Hamburg ZfStrVo 1991, 185 ; OLG Hamm NStZ 1981, 368 ; OLG Hamm, bei Roth NStZ 2014, 624, 625 unter IV. 1. für anstaltsinternen Briefverkehr; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.5.2018 - 2 Ws 276/18, FS SH 2019, 29, juris Rn. 17 f.; Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG , 5. Aufl., § 29 Rn. 4; offen gelassen von Dessecker/Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG , 7. Aufl., 9. Kap., Abschn. C Rn. 25; ablehnend Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. E Rn. 71; Feest/Wegner, in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II LandesR § 33 Rn. 5, § 34 Rn. 4, 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 29 Rn. 3).

    Zum anderen besteht bei den vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt die Gefahr, dass in Anstalten, in denen viele besonders gefährliche Gefangene untergebracht sind, im Falle einer nur für einzelne Gefangene angeordneten Überwachung des Schriftwechsels gefährliche Gefangene nicht überwachte Mitgefangene mit verschiedensten Mitteln beeinflussen und unter Druck setzen können, um mit Hilfe von deren ein- und ausgehender Post sicherheitsgefährdende Kontakte nach außen herzustellen (vgl. BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 5 und 7; OLG Frankfurt a. M., NJW 1979, 2525, 2526; OLG Hamm NStZ 1981, 368 ; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 1 Vollz (Ws) 481/06, juris Rn. 14; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, a.a.O., Art. 32 Rn. 4 m.w.N.; Arloth, in: Arloth/Krä, a.a.O., § 29 StVollzG Rn. 4).

    Denn gerade vermeintliche Schreiben von und an Behörden eignen sich dazu, um einen Missbrauch zu tarnen (vgl. BVerfGK 2, 78 =NStZ 2004, 225, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Dem ist - wie bereits ausgeführt - entgegenzuhalten, dass auch eine regelhafte Einschränkung dieses Grundrechts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein kann, wenn - wie hier - zum Schutz gewichtiger, zum Eingriff in ein Grundrecht berechtigender Belange Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung nicht geeignet sind (BVerfG, BVerfGK 2, 78 = NStZ 2004, 225 , juris Rn. 6).

  • OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 VAs 17/04

    Jugendstrafvollzug, Postkontrolle, Ermächtigungsgrundlage

    Zu dieser Frage hat das BVerfG erst vor kurzem entschieden, dass diese Bestimmung mit Art. 10 I GG vereinbar ist (Beschl. v. 22.10.2003, NStZ 2004, 225).
  • OLG Koblenz, 28.11.2022 - 2 Ws 457/22

    Sichtkontrolle ein- und ausgehender Post in Gegenwart des Gefangenen

    Jedoch muss die Vorschrift als einschränkendes Gesetz im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 979/10 v. 25.10.2011, juris Rn. 19; 2 BvR 345/03 v. 22.10.2003, NStZ 2004, 225; OLG Koblenz, 2 Ws 217/22 Vollz v. 14.06.2021; 2 Ws 510/19 Vollz v. 19.08.2019; 4 Ws 382/20 Vollz v. 06.08.2020; BayObLG, 204 StObWs 122/21 v. 31.08.2021, juris; KG, 2 Ws 300/13 v. 31.07.2013, BeckRS 2013, 19706).

    Die Postkontrolle ist insoweit vielmehr unabhängig von individuellen Missbrauchsbefürchtungen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig (vgl. BVerfG, 2 BvR 345/03 v. 22.10.2003, NStZ 2004, 225; KG, a.a.O.), insbesondere, wenn es - wie hier - nur um eine Sichtkontrolle geht.

  • OLG Koblenz, 06.08.2020 - 4 Ws 382/20

    Sichtkontrolle von Briefen in der Haftanstalt Keine Verletzung der

    Jedoch muss die Vorschrift ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des in Art. 10 GG geregelten Brief- und Postgeheimnisses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225 ; KG, Beschl. 2 Ws 300/13 v. 31. Juli 2013 - BeckRS 2013, 19706).

    Ob unter diesem Gesichtspunkt für die Kontrolle von Behördenpost besondere Anforderungen gelten, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen (BVerfG, Beschl. 2 BvR 345/03 v. 22. Oktober 2003 - NStZ 2004, 225 ).

  • OLG Hamm, 01.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 337/13

    Kontrolle anstaltsinterner Post

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26.07.2006 (1 Vollz (Ws) 481/06 -, juris) ausgeführt, dass die allgemeine Briefkontrolle als notwendiges und geeignetes Instrument zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe, die zum großen Teil mit Langzeitgefangenen und Straftätern, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind, belegt ist, erforderlich sei, sowie - u. a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2003 (2 BvR 345/03 -, NStZ 2004, 225) ausgeführt, dass es insbesondere nicht zu beanstanden sei, dass sich die Maßnahmen zur Postkontrolle unabhängig von individuell begründeten Missbrauchsbefürchtungen auf alle Gefangenen erstreckten.
  • OLG Koblenz, 19.08.2019 - 2 Ws 510/19

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Kontrolle eingehender Behördenpost in

    Damit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur (BVerfG NStZ 2004, 225; OLG Karlsruhe, 1 Ws 520/04 v. 26.01.2005 - NStZ 2005, 588; OLG Nürnberg, 1 Ws 519/17 v. 28.11.2017 - juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Auf.
  • KG, 31.07.2013 - 2 Ws 300/13

    Zur Frage wie der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses konkret

    Es ist allerdings obergerichtlich bereits entschieden und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden, dass in einer JVA höchster Sicherheitsstufe (wie der JVA Tegel) nach § 29 Abs. 3 StVollzG die Anordnung einer allgemeinen Überwachung des nicht von gesetzlichen Sonderregelungen (wie z.B. § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) erfassten Schriftwechsels aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulässig sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2004, 225, 226).
  • OLG Karlsruhe, 12.01.2021 - 2 Ws 298/20

    Überwachung des Schriftwechsels im Sicherungsverwahrungsvollzug

    - in einer Vollzugsanstalt höchster Sicherheitsstufe, wie sie die Justizvollzugsanstalt ... darstellt, die generelle Kontrolle eingehender Briefsendungen zulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade in der Person des einzelnen Gefangenen und durch die an diesen gerichtete Post Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründet sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. September 2003, NStZ 2004, 517 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 2 BvR 345/03, juris Rn. 4 ff.; Arloth/Krä a.a.O. § 29 Rn. 4 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.).
  • OLG Nürnberg, 11.05.2018 - 2 Ws 276/18

    Briefkontrolle bei als Behördenpost gekennzeichnetem Schriftverkehr des

    Das Bundesverfassungsgericht (NStZ 2004, 225, Zitat juris) hat bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22.10.2003 auch für ausgehende Behördenpost (vgl. juris a.a.O. Rn. 8) entschieden, dass § 29 Abs. 3 StVollzG - gleiches hat für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 32 Abs. 2 BayStVollzG zu gelten - den Art. 10 Abs. 1 GG in verfassungsmäßiger Weise einschränkt.
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